Artikel vom 2. April 2026
§28 RöV: Aufbewahrung von Röntgenaufnahmen korrekt umgesetzt
KRITISCH: §28 RöV macht eine Unterscheidung, die viele Kliniken/Praxen falsch umsetzen.Diagnostische Röntgenaufnahmen: 10 Jahre
Aufzeichnungen über Strahlentherapie: 30 Jahre (!)Das ist die längste Aufbewahrungsfrist in Deutschland. Ein großer Fehler ist, alle Röntgen-Daten 10 Jahre aufzubewahren.
Die Unterscheidung #
Diagnostisch (10 Jahre):
- Röntgenaufnahmen zur Diagnose
- Computertomographie (CT)
- Magnetresonanztomographie (MRT)
- Beispiel: “CT des Kopfes wegen Verdacht Schlaganfall”
Strahlentherapie (30 Jahre):
- Aufzeichnungen über therapeutische Strahlenbehandlung
- Nicht die Bilder selbst, sondern die Behandlungs-Records
- Dosimetrie-Dokumentation
- Beispiel: “Bestrahlung des Prostatakarzinom mit 50Gy über 25 Fraktionen”
Praktische Implementierung #
Ein Klinik-Archiv-System muss diese unterscheiden:
Dokumenttyp: "CT Thorax - Diagnose" → Aufbewahrung 10 Jahre
Dokumenttyp: "Strahlentherapie-Protokoll Lunge Ca." → Aufbewahrung 30 Jahre
Das ist meist manuell zu klassifizieren (DMS-Metadaten).
Häufige Fehler #
- Alles 10 Jahre aufbewahrt — Strahlentherapie-Unterlagen sollten 30 Jahre sein
- Keine Unterscheidung dokumentiert — Prüfer kann nicht nachvollziehen warum 10 vs. 30
- Zu früh gelöscht — Strahlentherapie-Daten nach 10 Jahren gelöscht, obwohl 30 nötig
Disclaimer
Dieser Beitrag wurde redaktionell erstellt und mit KI-Unterstützung aufbereitet. Er gibt einen allgemeinen Überblick und stellt keine Rechtsberatung dar – für Ihre konkrete Situation empfehlen wir professionellen Rat.