Artikel vom 26. Februar 2026
BAIT und Cloud: Was Banken bei der Datenspeicherung beachten müssen
1. Von BAIT zu DORA: Rechtlicher Rahmen und Geltungsbereich #
BAIT steht für „Bankaufsichtliche Anforderungen an die IT”. Das Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) operationalisierte §25a des Kreditwesengesetzes (KWG) für Kreditinstitute: Vollbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Bausparkassen. Es war nationales Aufsichtsrecht mit Bindungswirkung durch die BaFin.
Seit dem 17. Januar 2025 gilt für Finanzunternehmen und IKT-Drittdienstleister in der gesamten EU. Die BaFin hat die BAIT mit der -Geltung weitgehend aufgehoben; aktuelle Rechtsgrundlage für IT-Sicherheit, Datensicherung und Auslagerung in Banken ist heute , ergänzt durch §25a und §25b KWG sowie die MaRisk.
Für die Praxis bedeutet das: Wer seine IT-Organisation nach BAIT aufgebaut hat, hat eine solide Basis. Die Prüfungsmaßstäbe der BaFin orientieren sich aber an , und ist in mehreren Punkten konkreter, etwa bei Vertragsinhalten und Exit-Strategien.
Die relevanten Themenfelder für Datenspeicherung #
Die Themen, die BAIT in eigenen Kapiteln behandelte, finden sich in wieder:
- IT-Strategie und Governance: Grundsatzentscheidungen zur IT-Architektur, Verantwortung der Geschäftsleitung ( Kapitel II, IKT-Risikomanagement)
- IT-Betrieb und Datensicherung: Betriebssicherheit, Backup-Richtlinien, Wiederherstellungsverfahren ( Art. 9 bis 12)
- Auslagerungen: Pflichten beim Bezug von IKT-Dienstleistungen Dritter, Cloud-Anbieter eingeschlossen ( Kapitel V, Art. 28 ff.; daneben §25b KWG)
- Notfallmanagement: Business Continuity, Recovery-Fähigkeiten, Wiederherstellungstests ( Art. 11 und Kapitel IV, Resilienztests)
2. Was die Aufsicht zur Datensicherung konkret fordert #
Datensicherung als IT-Betriebspflicht #
Kreditinstitute müssen eine regelmäßige und vollständige Datensicherung sicherstellen. Art. 12 verlangt ausdrücklich Richtlinien und Verfahren für Datensicherung sowie Wiederherstellungsverfahren. Die Anforderungen umfassen:
- Regelmäßige Backups aller geschäftskritischen Daten
- Nachweis der Wiederherstellbarkeit durch regelmäßige Restore-Tests
- Festgelegte Recovery Time Objectives (RTO) und Recovery Point Objectives (RPO)
- Schutz der Sicherungskopien vor unbefugtem Zugriff und Manipulation
Starre Mindestfrequenzen gibt es nicht. Maßgeblich ist das Risikoprofil des Instituts: Ein kritisches Zahlungssystem erfordert andere Backup-Intervalle als ein Archiv für Kreditunterlagen.
Notfallmanagement: Wiederherstellung als Pflicht #
Die Aufsicht fordert einen nachgewiesenen Notfallplan, der explizit die Wiederherstellung von IT-Systemen und Daten abdeckt. Konkret muss das Institut:
- Szenarien für den Totalausfall kritischer Systeme durchgespielt haben
- Wiederherstellungsprozesse dokumentieren und regelmäßig testen
- Sicherstellen, dass Backups auch im Angriffsfall (Ransomware, Sabotage) verfügbar bleiben
Ein Backup, das im Ernstfall nicht wiederherstellbar ist, erfüllt diese Anforderungen nicht, auch wenn es technisch existiert.
3. Cloud-Backup als kritische Auslagerung: Was die Aufsicht fordert #
Wann liegt eine Auslagerung vor? #
Eine Auslagerung ist die Übertragung von Aktivitäten und Prozessen auf einen externen Dienstleister, die sonst vom Institut selbst erbracht würden. Wer seine Datensicherung in eine Public Cloud auslagert, erfüllt diese Definition regelmäßig. Unter ist jeder Cloud-Anbieter zugleich ein IKT-Drittdienstleister, dessen Nutzung den Anforderungen des Kapitels V unterliegt.
IKT-Dienste für kritische oder wichtige Funktionen #
unterscheidet, ob ein IKT-Dienst eine kritische oder wichtige Funktion des Instituts unterstützt. Das ist der Fall, wenn der Dienst:
- Tätigkeiten betrifft, die für die Einhaltung regulatorischer Anforderungen wesentlich sind
- Den Betrieb oder die Sicherheit des Instituts wesentlich beeinflussen kann
- Bei Ausfall die Erbringung von Finanzdienstleistungen erheblich beeinträchtigt
Cloud-Backup fällt in aller Regel in diese Kategorie. Die Datensicherung ist eine regulatorische Kernpflicht. Fällt der Cloud-Anbieter aus, sei es durch technische Störung, Insolvenz oder behördliche Anordnung, verliert das Institut den Zugriff auf seine Sicherungskopien.
Kontrollpflichten des Instituts bei Cloud-Auslagerungen #
Auch nach der Auslagerung bleibt das Kreditinstitut vollumfänglich verantwortlich. Die Aufsicht fordert:
- Ein aktives Management der IKT-Drittparteirisiken mit eigenen Kontrollmechanismen
- Regelmäßige Prüfung des Dienstleisters (Audit-Rechte müssen vertraglich vereinbart sein)
- Nachweis, dass das Institut die Kontrolle über ausgelagerte Prozesse jederzeit ausüben kann
- Dokumentation aller IKT-Drittdienstleister im Informationsregister nach Art. 28
Die Praxis zeigt: Hyperscaler-Verträge (AWS, Azure, Google) räumen Banken diese Audit-Rechte nicht ohne weiteres ein. Individuelle Vertragsverhandlungen sind notwendig und erfahrungsgemäß aufwendig.
4. Anforderungen an Auslagerungsvereinbarungen #
Was vertraglich stehen muss #
Für IKT-Dienste, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, schreibt Art. 30 detaillierte Mindestinhalte vor. Der Vertrag muss mindestens regeln:
- Leistungsbeschreibung: exakte Spezifikation der gesicherten Daten, Speicherorte, Fristen
- Datenzugriff: garantierter Zugriff des Instituts auf eigene Daten, auch im Krisenfall und bei Vertragsende
- Audit-Recht: Recht des Instituts, den Dienstleister selbst oder durch Dritte zu prüfen
- Datenlöschung: garantierte Löschung der Daten bei Vertragsende
- Untervergabe: Transparenz über Sub-Dienstleister, Genehmigungsvorbehalt
- Datenspeicherort: Festlegung, in welchen Ländern Daten gespeichert und verarbeitet werden
- Notfallplanung: Pflichten des Dienstleisters im Störungsfall
- Exit-Regelung: Rechte, Pflichten und Unterstützungsleistungen bei Vertragsbeendigung
Ein Cloud-Backup-Vertrag, der diese Elemente nicht enthält, ist nicht -konform, unabhängig davon, ob der Anbieter ein namhafter Hyperscaler ist.
Der Datenspeicherort: EU reicht nicht immer #
Weder BAIT noch enthalten eine explizite Pflicht zur Datenspeicherung in Deutschland oder der EU. Banken sind aber verpflichtet, die Datenzugriffsmöglichkeiten ausländischer Behörden zu bewerten. Der US CLOUD Act gibt US-Behörden unter bestimmten Umständen Zugriff auf Daten von US-Unternehmen, auch wenn diese physisch in der EU gespeichert sind.
Diese Konstellation ist regulatorisch nicht abschließend gelöst. Wer das Risiko vollständig ausschließen will, nutzt europäische Anbieter ohne US-Konzernmutter oder betreibt die Datenspeicherung On-Premises.
5. Exit-Strategie als Aufsichtspflicht #
Warum Cloud-Lock-in ein Compliance-Problem ist #
verpflichtet Institute ausdrücklich, für IKT-Dienste, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, Exit-Strategien zu dokumentieren (Art. 28 Abs. 8). Das bedeutet: Das Institut muss in der Lage sein, die ausgelagerte Leistung, hier das Backup, innerhalb einer angemessenen Frist wieder selbst zu erbringen oder zu einem anderen Anbieter zu wechseln.
Cloud-Backup erzeugt strukturellen Lock-in:
- Proprietäre Datenformate erschweren den Anbieterwechsel
- Egress-Kosten für die Rückmigration großer Datenmengen sind erheblich
- Abhängigkeit vom API-Ökosystem des Anbieters schränkt Wahlfreiheit ein
- Im Krisenfall (Anbieterausfall, Ransomware beim Anbieter) fehlt der schnelle Zugriff
On-Premises als Exit-Strategie-Fundament #
Ein physisches On-Premises-Backup beseitigt diese Abhängigkeit strukturell. Die Daten liegen im eigenen Rechenzentrum, auf eigener Hardware, unter eigener Kontrolle. Im Notfall ist keine Rückmigration über ein Netz notwendig. Das Institut kann sofort auf seine Daten zugreifen.
Das Silent Brick System von FAST LTA ermöglicht Air-Gap-gesicherte Backups On-Premises. Silent Brick Pro-Einheiten lassen sich physisch aus dem Controller X entnehmen, wodurch ein echter physischer entsteht. Alternativ bietet Silent Brick Max Air eine galvanische Trennung ohne physisches Entnehmen. Beide Varianten erfüllen die aufsichtliche Anforderung, Backups auch im Angriffsfall verfügbar zu halten.
6. Was die BaFin bei Cloud-Nutzung prüft #
Prüfungsaspekte #
Die BaFin prüft bei Vor-Ort-Inspektionen und Sonderprüfungen nach §44 KWG unter anderem:
- Vollständigkeit des Informationsregisters: Sind alle IKT-Drittdienstleister und Cloud-Dienste erfasst?
- Qualität der Vertragsvereinbarungen: Enthalten Verträge alle Pflichtbestandteile nach Art. 30?
- Nachweise über Audit-Ausübung: Hat das Institut sein Prüfrecht gegenüber dem Anbieter tatsächlich genutzt?
- Restore-Tests: Gibt es dokumentierte Nachweise, dass Backups tatsächlich wiederherstellbar sind?
- Exit-Strategie: Ist eine Exit-Strategie dokumentiert und operationalisierbar?
- Notfallpläne: Deckt der Notfallplan auch den Ausfall des Cloud-Anbieters ab?
Institute, die Cloud-Backup einsetzen, aber kein aktives Drittparteirisiko-Management nachweisen können, riskieren Beanstandungen.
7. Aufsichtsanforderungen im Vergleich: Cloud-Backup und On-Premises #
- Datenkontrolle: Beim Cloud-Backup abhängig vom Vertrag und faktisch eingeschränkt; On-Premises hat das Institut die vollständige Kontrolle.
- Audit-Rechte: In der Cloud vertraglich erkämpfbar, aber selten standardmäßig; On-Premises eigenverantwortlich ohne Drittabhängigkeit.
- Datenspeicherort: In der Cloud nur durch Vertrag steuerbar; On-Premises physisch beim Institut.
- Exit-Strategie: In der Cloud strukturell aufwendig (Egress, Formate); On-Premises liegen die Daten bereits vor Ort.
- CLOUD-Act-Risiko: Bei US-Anbietern auch bei EU-Speicherung relevant; bei deutschen On-Premises-Anbietern entfällt es.
- Wiederherstellung im Notfall: In der Cloud abhängig von Netzverbindung und Anbieter-Status; On-Premises unabhängig von Drittanbietern.
- Registerpflicht: Cloud-Dienste erfordern Pflichteintrag und laufendes Monitoring im Informationsregister; eigenbetriebene Systeme werden nicht als IKT-Drittdienst klassifiziert.
- Notfallplanung: In der Cloud muss der Anbieterausfall explizit abgedeckt sein; On-Premises liegt die Planung vollständig beim Institut.
8. Checkliste: Compliance für die nächste BaFin-Prüfung #
Nutzen Sie diese Checkliste als Vorbereitung auf interne Audits oder BaFin-Prüfungen:
Drittparteirisiko-Management
- Alle Cloud-Dienste für Datenspeicherung und Backup im Informationsregister erfasst
- Einstufung als IKT-Dienst für kritische oder wichtige Funktionen geprüft und dokumentiert
- Verträge enthalten alle Pflichtbestandteile nach Art. 30
- Audit-Rechte gegenüber Cloud-Anbietern schriftlich vereinbart und mindestens einmal ausgeübt
- Sub-Dienstleister des Cloud-Anbieters bekannt und vertraglich reguliert
Datensicherung und Recovery
- Backup-Konzept dokumentiert mit RTO und RPO für alle kritischen Systeme
- Restore-Tests regelmäßig durchgeführt und schriftlich nachgewiesen
- Backup-Verfügbarkeit auch bei Ransomware-Angriff sichergestellt ( oder Offline-Kopie)
- Notfallplan deckt explizit den Ausfall des Cloud-Anbieters ab
Exit-Strategie
- Exit-Strategie für jeden kritischen Cloud-Dienst dokumentiert
- Datenrückmigration praktisch durchgespielt (nicht nur konzipiert)
- Kosten und Zeitbedarf eines Anbieterwechsels bekannt
Datenspeicherort und Rechtsrahmen
- Speicherorte aller Backups vertraglich festgelegt und überprüft
- CLOUD-Act-Risiko bewertet (US-Anbieter oder US-Konzernmutter?)
- Datenlöschung bei Vertragsende vertraglich geregelt
Weiterführende Ressourcen #
→ US CLOUD Act: Was IT-Entscheider wissen müssen (/de/blog/us-cloud-act-erklaert/) → : Anforderungen an die digitale Betriebsresilienz im Finanzsektor (/de/blog/dora-anforderungen-finanzsektor/) → -Compliance: ICT-Drittanbieter bewerten und managen (/de/blog/dora-ict-drittanbieter/) → Logischer vs. physischer : Technischer Vergleich (/de/blog/logischer-vs-physischer-air-gap/) → Was ist Datensouveränität? (/de/blog/was-ist-datensouveraenitaet/)
DORA
DORA (Digital Operational Resilience Act, EU 2022/2554) ist eine EU-Verordnung, die seit Januar 2025 für alle regulierten Finanzmarktteilnehmer gilt und konkrete Anforderungen an IKT-Risikomanagement, Backup-Systeme (Art. 11 und 12), Drittanbieter-Management (Art. 28–30) sowie Incident-Meldung stellt.
DORA
DORA (Digital Operational Resilience Act, EU 2022/2554) ist eine EU-Verordnung, die seit Januar 2025 für alle regulierten Finanzmarktteilnehmer gilt und konkrete Anforderungen an IKT-Risikomanagement, Backup-Systeme (Art. 11 und 12), Drittanbieter-Management (Art. 28–30) sowie Incident-Meldung stellt.
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Air Gap
Ein Air Gap ist die physische Unterbrechung jeder Netzwerkverbindung zwischen einem Backup-System und der übrigen IT-Infrastruktur, sodass das System im Offline-Zustand keine adressierbare Netzwerkschnittstelle besitzt und damit für Ransomware und Angreifer unerreichbar ist.
Air Gap
Ein Air Gap ist die physische Unterbrechung jeder Netzwerkverbindung zwischen einem Backup-System und der übrigen IT-Infrastruktur, sodass das System im Offline-Zustand keine adressierbare Netzwerkschnittstelle besitzt und damit für Ransomware und Angreifer unerreichbar ist.
DORA
DORA (Digital Operational Resilience Act, EU 2022/2554) ist eine EU-Verordnung, die seit Januar 2025 für alle regulierten Finanzmarktteilnehmer gilt und konkrete Anforderungen an IKT-Risikomanagement, Backup-Systeme (Art. 11 und 12), Drittanbieter-Management (Art. 28–30) sowie Incident-Meldung stellt.
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DORA
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