Ein Gesetz, dem Sie nie zuge­stimmt haben #

Wer KI-Sys­te­me mit sen­si­blen Unter­neh­mens­da­ten betreibt und dafür US-Cloud-Diens­te nutzt, hat einem Gesetz zuge­stimmt, das er nie gele­sen hat. Der US CLOUD Act ver­pflich­tet ame­ri­ka­ni­sche Anbie­ter, Behör­den auf Anord­nung Zugang zu Ihren Daten zu geben – unab­hän­gig vom Ser­ver­stand­ort, ohne Ihre Zustim­mung, unter Umstän­den ohne Ihre Kennt­nis. Es gibt nur eine Archi­tek­tur, die das struk­tu­rell aus­schließt: On-Premises.

Es heißt Cla­ri­fy­ing Lawful Over­se­as Use of Data Act. Bekannt als US CLOUD Act. In Kraft seit März 2018

Was der Ver­mie­ter nicht darf #

Im deut­schen Miet­recht ist die Rechts­la­ge ein­deu­tig. Wer eine Woh­nung ver­mie­tet, über­trägt dem Mie­ter das aus­schließ­li­che Nut­zungs­recht (§ 535 BGB). Der Ver­mie­ter darf kei­nen Zweit­schlüs­sel behal­ten, auch nicht für Not­fäl­le, auch nicht ohne Ankün­di­gung, auch nicht mit bes­ter Absicht.² Das Haus­recht liegt beim Mie­ter. Punkt.

Die­se Rege­lung klingt selbst­ver­ständ­lich. Sie ist es auch. Wer sein Zuhau­se oder sei­ne Geschäfts­räu­me mie­tet, erwar­tet, dass nie­mand unge­be­ten ein­tre­ten kann. Der Ver­mie­ter bleibt Eigen­tü­mer der Immo­bi­lie, aber eben nicht mehr, sobald ein gül­ti­ger Miet­ver­trag besteht.

Was der Cloud-Anbie­ter muss #

Im US-ame­ri­ka­ni­schen Recht ist die Lage anders. Grund­le­gend anders.

Der US CLOUD Act ver­pflich­tet ame­ri­ka­ni­sche Unter­neh­men – und ihre Toch­ter­ge­sell­schaf­ten welt­weit – dazu, US-Behör­den auf rich­ter­li­che Anord­nung Zugang zu gespei­cher­ten Daten zu gewäh­ren. Unab­hän­gig davon, wo die­se Daten phy­sisch lie­gen (18 U.S.C. § 2713: regard­less of whe­ther such com­mu­ni­ca­ti­on, record, or other infor­ma­ti­on is loca­ted within or out­side of the United Sta­tes”).¹ Unab­hän­gig davon, wel­chem natio­na­len Recht der Kun­de unter­liegt. Unab­hän­gig davon, was in der Daten­schutz­er­klä­rung steht.

Das Rechen­zen­trum in Frank­furt ändert dar­an nichts. Die euro­päi­sche Toch­ter­ge­sell­schaft ändert dar­an nichts. Die -kon­for­me Auf­trags­ver­ar­bei­tungs­ver­ein­ba­rung ändert dar­an nichts.

Der Ver­mie­ter hat einen Zweit­schlüs­sel. Nicht weil er ihn sich heim­lich besorgt hat, son­dern weil sein Gesetz es so vorsieht.

Der Unter­schied in einer Tabelle:

Deut­sches Miet­rechtUS CLOUD Act
Wer hat das Hausrecht?Der Mie­ter, ausschließlichDer Kun­de – mit gesetz­li­cher Ausnahme
Zweit­schlüs­sel des Anbieters?Ver­bo­ten, auch für Notfälle”Gesetz­lich vorgeschrieben
Hilft ein Stand­ort in Deutschland?Nein, der Zugriff gilt weltweit
Erfah­ren Sie vom Zugriff?Ja, Betre­ten nur mit ZustimmungNicht zwin­gend

Die Lücke, die kei­ne ist #

Man könn­te ein­wen­den: Eine rich­ter­li­che Anord­nung ist eine hohe Hür­de. US-Behör­den inter­es­sie­ren sich nicht für die Pro­jekt­do­ku­men­ta­ti­on eines mit­tel­stän­di­schen Maschi­nen­bau­ers in Bay­ern. Das stimmt – meistens.

Aber Com­pli­ance funk­tio­niert nicht nach Wahr­schein­lich­kei­ten. Sie funk­tio­niert nach Struk­tu­ren. Und die Struk­tur lau­tet: Ein US-Anbie­ter kann ver­pflich­tet wer­den, Zugang zu Ihren Daten zu gewäh­ren, und zwar ohne Ihre Kennt­nis, ohne Ihre Zustim­mung. Unter Umstän­den sogar ohne Ihre Mög­lich­keit, recht­lich dage­gen vor­zu­ge­hen. Das ist übri­gens der Geset­zes­text und kei­ne Spekulation.

Die wie­der­um regelt genau den umge­kehr­ten Fall: Daten­über­mitt­lun­gen in Dritt­län­der sind nur unter engen Vor­aus­set­zun­gen zuläs­sig (Art. 44 ff. ), und Her­aus­ga­be­an­ord­nun­gen aus Dritt­staa­ten sind ohne inter­na­tio­na­les Abkom­men nicht aner­ken­nungs­fä­hig (Art. 48 ).³ Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat mit dem Schrems-II-Urteil (C‑311/18) bereits 2020 klar­ge­stellt, wie ernst er den Zugriff von US-Behör­den auf euro­päi­sche Daten nimmt — und das Pri­va­cy Shield dafür gekippt.⁴ Auch das aktu­el­le EU-US Data Pri­va­cy Frame­work (DPF) ändert nichts an der Her­aus­ga­be­pflicht des Anbie­ters selbst. Und das DPF selbst steht vor sei­nem drit­ten Kol­laps: Am 29. Juni 2026 ent­schied der US Supre­me Court in Trump v. Slaugh­ter (6:3), dass der Prä­si­dent FTC-Kom­mis­sa­re ohne Begrün­dung ent­las­sen kann, und been­de­te damit fak­tisch die FTC-Unab­hän­gig­keit. Die EU-Kom­mis­si­on hat­te eben die­se Unab­hän­gig­keit in ihrer DPF-Ent­schei­dung 259-mal als Schutz­ga­ran­tie zitiert.⁵ NOYB for­der­te am Fol­ge­tag den Wider­ruf der Ange­mes­sen­heits­ent­schei­dung und kün­dig­te eine EUGH-Kla­ge an.⁶

Bereits im Juni 2025 hat­te Micro­softs Chef­jus­ti­zi­ar für Frank­reich vor dem fran­zö­si­schen Senat unter Eid ein­ge­räumt: Non, je né peux pas le garan­tir”, er kön­ne nicht garan­tie­ren, dass Kun­den­da­ten in EU-Rechen­zen­tren vor US-Behör­den­zu­griff geschützt blei­ben. Nicht wegen man­geln­den Wil­lens. Wegen des Gesetzes.⁷

Wer KI-Workloads mit sen­si­blen Unter­neh­mens­da­ten zu einem US-Anbie­ter gibt, baut auf eine Rechts­kon­struk­ti­on, die schon zwei­mal ein­ge­stürzt ist – und gera­de das drit­te Mal ins Wan­ken gerät.

Sou­ve­rä­ni­tät ist kei­ne Ein­stel­lung #

Vie­le Unter­neh­men begeg­nen die­sem The­ma mit einem Schul­ter­zu­cken. Man hat sich für einen seriö­sen Anbie­ter ent­schie­den. Man hat die Daten­schutz­ver­ein­ba­run­gen geprüft und man ver­traut dar­auf, dass nichts pas­siert. Das ist zwar kein schlech­ter Ansatz für vie­le Ent­schei­dun­gen, aber für die Fra­ge der Daten­sou­ve­rä­ni­tät ist es der falsche.

Digi­ta­le Sou­ve­rä­ni­tät bedeu­tet nicht, dass man einem Anbie­ter ver­traut. Es bedeu­tet, dass man ihn gar nicht erst braucht, um sicher zu sein. Er bedeur­tet, dass die Archi­tek­tur das Pro­blem löst und nicht die Hoffnung.

Off-Cloud KI (auch: Zero Cloud AI) bezeich­net KI-Sys­te­me, bei denen Daten, Vek­tor­in­dex und LLM-Infe­renz voll­stän­dig auf eige­ner Hard­ware im eige­nen Netz­werk lau­fen, also ohne Cloud-API-Calls, ohne Dritt­land-Trans­fer. Kein Prompt, kein Token, kein Doku­ment ver­lässt das Unternehmen.

Genau das ist Silent AI: eine KI-Appli­ance, die voll­stän­dig im eige­nen Rechen­zen­trum läuft. Ent­wi­ckelt, gefer­tigt und sup­port­et in Mün­chen, ohne jeden Berüh­rungs­punkt mit US-Infra­struk­tur. Was das kon­kret bedeu­tet: Es gibt kei­nen Zweit­schlüs­sel. Nicht weil nie­mand danach gefragt hat. Son­dern weil es struk­tu­rell kei­nen gibt.

Zurück zum Miet­recht #

Der Mie­ter hat das Haus­recht. Das ist kei­ne Gunst des Ver­mie­ters, son­dern eine recht­li­che Tat­sa­che, die durch den Miet­ver­trag begrün­det wird und durch kein Par­al­lel­ge­setz aus­ge­he­belt wer­den kann.

So soll­te es mit Unter­neh­mens­da­ten auch sein. Nicht als Ver­spre­chen. Als Architektur.

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Quellen:

  1. , 18 U.S.C. § 2713 – https://www.congress.gov/bill/115th-congress/house-bill/4943
  2. Haus & Grund: Zweitschlüssel – was darf der Vermieter? – https://www.hausundgrund.de/zweitschluessel-was-darf-der-vermieter
  3. Art. 44 ff., Art. 48 – https://dsgvo-gesetz.de/art-48-dsgvo/
  4. EuGH, Urteil v. 16.07.2020, C-311/18 („Schrems II") – https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=228677
  5. US Supreme Court, Trump v. Slaughter, Urteil v. 29.06.2026 – Fieldfisher-Analyse: https://www.fieldfisher.com/en/locations/germany/insights/trump-v-slaughter-what-the-us-supreme-court
  6. NOYB, Forderung zum DPF-Widerruf, 30.06.2026 – https://www.kiteworks.com/gdpr-compliance/supreme-court-ftc-independence-eu-privacy/
  7. Microsoft France, Aussage vor dem französischen Senat unter Eid, Juni 2025 – https://www.itmagazine.ch/artikel/85137/Unter_Eid_Microsoft_kann_Schutz_vor_Cloud_Act_nicht_garantieren.html