Was ist eigentlich…
NIS2
Die NIS2-Richtlinie (Network and Information Security, zweite Fassung) wurde am 27. Dezember 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist durch das NIS2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) in deutsches Recht umgesetzt worden. Sie ersetzt die ursprüngliche NIS-Richtlinie von 2016 und erweitert den Anwendungsbereich erheblich: In Deutschland fallen schätzungsweise über 30.000 Unternehmen und Behörden unter NIS2 — darunter viele, die sich bisher nicht als kritische Infrastruktur eingestuft hatten.
Betroffen sind wesentliche Einrichtungen (Energie, Transport, Bankwesen, Gesundheitswesen, Trinkwasser, digitale Infrastruktur, öffentliche Verwaltung) und wichtige Einrichtungen (Post, Abfallwirtschaft, Chemie, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe, Forschung). Die Größenschwelle liegt grundsätzlich bei 50 Mitarbeitern und 10 Mio. EUR Umsatz — für bestimmte Sektoren gilt NIS2 größenunabhängig.
§30 NIS2UmsuCG (Risikomanagement-Maßnahmen) fordert konkret: Backup-Management und Wiederherstellung, Krisenmanagement, Sicherheit der Lieferkette, Incident Handling, Business Continuity sowie Schwachstellenmanagement. Entscheidend ist: NIS2 fordert nicht nur Maßnahmen, sondern deren Nachweis. Eine softwarebasierte Backup-Lösung, deren Schutz durch Admin-Rechte deaktiviert werden kann, ist kein ausreichender Nachweis für physisch isoliertes Backup.
§38 NIS2UmsuCG regelt die persönliche Haftung der Leitungsorgane: Geschäftsführer und Vorstände müssen Cybersicherheitsmaßnahmen nicht nur genehmigen, sondern aktiv überwachen. Sie können sich nicht auf Unkenntnis berufen, wenn keine ausreichende Informationsstruktur aufgebaut wurde. Bußgelder: bis zu 10 Mio. EUR oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes für wesentliche Einrichtungen.