Was ist eigentlich…
DSGVO
Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Für die technische Infrastruktur der Datenspeicherung sind mehrere Artikel besonders relevant.
Art. 32 DSGVO verlangt technische und organisatorische Maßnahmen, die dem Risiko angemessen sind — darunter die Verschlüsselung personenbezogener Daten, Pseudonymisierung sowie die Fähigkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit personenbezogener Daten nach einem Vorfall rasch wiederherzustellen. Das begründet direkt die Notwendigkeit robuster Backup-Infrastruktur.
Art. 28 DSGVO regelt Auftragsverarbeitungsverträge: Jeder Cloud-Provider als Auftragsverarbeiter muss vertraglich gebunden werden. Der Verantwortliche bleibt für die Einhaltung aller DSGVO-Anforderungen verantwortlich — auch wenn Daten bei einem externen Anbieter liegen. Das schließt die Frage ein, ob der Anbieter dem US CLOUD Act unterliegt.
Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) steht in einem Spannungsverhältnis zu Aufbewahrungspflichten (, HGB, RöV): Aufbewahrungspflichten gehen der DSGVO-Löschpflicht vor, solange sie bestehen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist greift die DSGVO-Löschpflicht. Moderne -Systeme unterstützen fristbasiertes Retention Management, das beide Anforderungen in einem System vereint.
GoBD
Die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) sind ein BMF-Schreiben, das konkretisiert, wie steuerrelevante Dokumente in Deutschland elektronisch archiviert werden müssen — insbesondere hinsichtlich Unveränderlichkeit, Vollständigkeit und Prüfbarkeit.
WORM
WORM (Write Once, Read Many) bezeichnet ein Speicherprinzip, bei dem Daten einmal geschrieben und danach technisch nicht mehr verändert oder gelöscht werden können — bei Hardware-WORM ist diese Unveränderlichkeit eine physikalische Eigenschaft des Speicher-Controllers, unabhängig von Software, Betriebssystem oder Benutzerprivilegien.